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ZlatimirKresicHochbau
465614 Schermbeck, Maassenstraße 2A
§6 Gewährleistung (Fortsetzung):
(4) Verjährungsfrist für Mängelansprüche, Es werden vereinbart: Die Regelfristen nach § 13 VOB / B. Für Anfang der Gewährleistung gilt Datum der Abnahme der Bauleistung.
(5) Für Abnahme der Bauleistungen gelten die Bestimmungen §12 VOB/B
§7 Vorauszahlungen
(1)
Vorauszahlungen
können
auch
nach
Vertragsabschluss
vereinbart
werden,
hierfür
ist
auf
Verlangen
des
Auftraggebers
ausreichende
Sicherheit
zu
leisten.
Diese
Vorauszahlungen
sind,
sofern nichts anders vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des §247 BGB zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächsten fälligen Zahlungen anzurechnen, sobald damit Leistungen zu kompensieren sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.
§8 Abschlagszahlungen und Zahlungsverzug
(1)
Abschlagszahlungen
sind
auf
Antrag
in
Höhe
des
Wertes
der
jeweils
nachgewiesenen
vertragsgemäßen
Leistung,
einschließlich
des
ausgewiesenen,zur
Zeit
gültigen
Umsatzsteuerbetrages
in
möglichst
kurzen
Zeitabständen
zu
gewähren.
Die
Leistungen
sind
durch
eine
prüfbare
Aufstellung
mit
dem
Aufmaß
nachzuweisen,
die
eine
schnelle
und
sichere
Bearbeitung
der
Leistung
ermöglichen
werden
muss.
Als
Leistungen
gelten
hierbei
auch
die
für
die
geforderte
Leistung
extra
angefertigten
und
bereitgestellten
Bauteiles
sowie
die
auf
der
Baustelle angelieferten Materialien und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen worden ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(2)
Gegenüber
Abschlagszahlungen
können
Gegenforderungen
einbehalten
werden.
Andere
Einbehalte
sind
nur
in
den
im
Vertrag
und
in
den
gesetzlichen
Bestimmungen
vorgesehenen Fällen zulässig.
(3)
Ansprüche
aus
Abschlagszahlungen
werden
binnen
10
Werktagen
nach
Zugang
der
Aufstellung
fällig.
Leistet
der
Auftraggeber
bis
zur
gesetzten
Frist
die
Abschlagszahlung
nicht
wird
ihm
noch
eine
Nachfrist
von
5
Werkstage
gesetzt
die
Forderung
zu
leisten.
Leistet
Auftraggeber
die
Abschlagszahlung
bis
zur
Nachfrist
auch
nicht,
befindet
er
sich
ab
dem
Datum
automatisch im
Zahlungsverzug und werden ihm die Verzugszinsen im Sinne §9 (3) unserer AGB abgerechnet.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers, sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
§9 Schlussrechnung und Zahlungsverzug
(1)
Falls
keine
Voraus-
und
Abschlagszahlungen
für
hergestellte
Leistungen
in
Anspruch
genommen
sind,
bei
kleineren
Aufträgen
mit
Herstellungsfrist
bis
zu
30
Kalendertage,
gelten
ausnahmsweise zu VOB/ B, Zahlungsfristen für Schlussrechnungen von 15 Tage als vereinbart. Bei Leistungen mit
Herstellungsfrist
über
30
Kalendertage
gelten
ausnahmsweise
zu
Bestimmungen
der
VOB
/
B
Zahlungsfristen
für
Schlussrechnungen
von
30
Tage,
in
diesem
Fall
verpflichtet
sich
Auftraggeber die Abschlagszahlungen, nach VOB/B und § 8 unserer AGB zu leisten.
(2)
Wir
weisen
darauf
hin,
dass
Verzug
eintritt,
wenn
die
Forderung
nicht
innerhalb
vereinbarten
Fristen
im
§
9(1)
unserer
AGB
,
nach
Fälligkeit
und
Zugang
der
Rechnung
beglichen
wird,
und dass die Forderung ab Verzugseintritt zu verzinsen ist.
(3)
Der
im
Verzug
befindliche
Schuldner,
muss
zusätzlich
zu
der
Hauptforderung
Zinsen
in
Höhe
von
zumindest
5,0%(Verbraucher)
bzw.
8,0%
(Unternehmer)
über
dem
Basiszinssatz
zahlen falls keine höhere Zinsen wegen Zahlungsverzugs zu beweisen sind.
(4)
Wir
sind
berechtigt
Mahngebühren
in
Höhe
von
25,00
EUR
geltend
zu
machen,
wenn
der
Auftraggeber
nach
der
ersten
Mahnung
noch
keine
Zahlung
vorgenommen
hat
und
eine
zweite
Mahnung
erforderlich
ist.
Die
erste
Mahnung
erfolgt
einen
Monat
nach
der
Rechnungsstellung.
Die
zweite
Mahnung
erfolgt
5
Arbeitstage
nach
der
ersten
Mahnung.
Es
gilt
der
Posteingangsstempel, E-Mail- oder Fax-Eingangszeitraum, wir gehen von einem regulären Postweg von 3 Arbeitstage ab Rechnungsstellung innerhalb Deutschlands aus.
§10 Einstellung der Leistung
Wir
dürfen
in
den
Fällen
des
Zahlungsverzuges
die
Arbeiten
bis
zur
Zahlung
einstellen,
sofern
wir
dem
Auftraggeber
zuvor
eine
angemessene
Nachfrist
gesetzt
haben,
die
erfolglos
verstrichen
ist.Über
Wiederaufnahme
der
Arbeiten
nach
der
Einstellung
wird
Auftraggeber
informiert,
das
heißt
es
wird
auf
die
wirtschaftliche
Interesse
der
Unternehmung
dabei
geachtet
falls der neuer
Auftrag während der Einstellung der Arbeiten aufgenommen wurde.
§11 Schriftform
Vereinbarungen die vom Inhalt der VOB Teil B und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
§12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Bauunternehmung Zlatimir Kresic
Maassenstraße 2A
46514 Schermbeck
Die
erste
Form
der
AGB
wurde
im
Mai
2009
verfasst,
Geändert
wurden
sie
mehrmals,
im
Januar
2012,
Mai
2015
und
Mai
2018.
Sie
wurden
verfasst
mit
Hilfe
der
VOB,
BGB
und
andere
damals freigegebenen Texte für kleine Baubetriebe und meinen Erfahrungen.
Stand, am 25.05.2019