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ZlatimirKresicHochbau
465614 Schermbeck, Maassenstraße 2A
§6 Gewährleistung (Fortsetzung): (4) Verjährungsfrist für Mängelansprüche, Es werden vereinbart: Die Regelfristen nach § 13 VOB / B. Für Anfang der Gewährleistung gilt Datum der Abnahme der Bauleistung. (5) Für Abnahme der Bauleistungen gelten die Bestimmungen §12 VOB/B §7 Vorauszahlungen (1)   Vorauszahlungen   können   auch   nach   Vertragsabschluss   vereinbart   werden,   hierfür   ist   auf   Verlangen   des Auftraggebers   ausreichende   Sicherheit   zu   leisten.   Diese   Vorauszahlungen   sind, sofern nichts anders vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des §247 BGB zu verzinsen. (2) Vorauszahlungen sind auf die nächsten fälligen Zahlungen anzurechnen, sobald damit Leistungen zu kompensieren sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind. §8 Abschlagszahlungen und Zahlungsverzug (1)    Abschlagszahlungen    sind    auf    Antrag    in    Höhe    des    Wertes    der    jeweils    nachgewiesenen    vertragsgemäßen    Leistung,    einschließlich    des    ausgewiesenen,zur    Zeit    gültigen Umsatzsteuerbetrages   in   möglichst   kurzen   Zeitabständen   zu   gewähren.   Die   Leistungen   sind   durch   eine   prüfbare Aufstellung   mit   dem Aufmaß   nachzuweisen,   die   eine   schnelle   und   sichere Bearbeitung   der   Leistung   ermöglichen   werden   muss. Als   Leistungen   gelten   hierbei   auch   die   für   die   geforderte   Leistung   extra   angefertigten   und   bereitgestellten   Bauteiles   sowie   die   auf   der Baustelle angelieferten Materialien und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen worden ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. (2)    Gegenüber   Abschlagszahlungen    können    Gegenforderungen    einbehalten    werden.   Andere    Einbehalte   sind   nur   in   den   im   Vertrag   und   in   den   gesetzlichen   Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig. (3) Ansprüche   aus Abschlagszahlungen   werden   binnen   10   Werktagen   nach   Zugang   der Aufstellung   fällig.   Leistet   der Auftraggeber   bis   zur   gesetzten   Frist   die Abschlagszahlung   nicht   wird ihm   noch   eine   Nachfrist   von   5   Werkstage   gesetzt   die   Forderung   zu   leisten.   Leistet   Auftraggeber   die   Abschlagszahlung   bis   zur   Nachfrist   auch   nicht,   befindet   er   sich   ab   dem   Datum automatisch im Zahlungsverzug und werden ihm die Verzugszinsen im Sinne §9 (3) unserer AGB abgerechnet. (4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers, sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. §9 Schlussrechnung und Zahlungsverzug (1)   Falls   keine   Voraus-   und   Abschlagszahlungen   für   hergestellte   Leistungen   in   Anspruch   genommen   sind,   bei   kleineren   Aufträgen   mit   Herstellungsfrist   bis   zu   30   Kalendertage,   gelten ausnahmsweise zu VOB/ B, Zahlungsfristen für Schlussrechnungen von 15 Tage als vereinbart. Bei Leistungen mit Herstellungsfrist   über   30   Kalendertage   gelten   ausnahmsweise   zu   Bestimmungen   der   VOB   /   B   Zahlungsfristen   für   Schlussrechnungen   von   30   Tage,   in   diesem   Fall   verpflichtet   sich Auftraggeber die Abschlagszahlungen, nach VOB/B und § 8 unserer AGB zu leisten. (2)   Wir   weisen   darauf   hin,   dass   Verzug   eintritt,   wenn   die   Forderung   nicht   innerhalb   vereinbarten   Fristen   im   §   9(1)   unserer AGB   ,   nach   Fälligkeit   und   Zugang   der   Rechnung   beglichen   wird, und dass die Forderung ab Verzugseintritt zu verzinsen ist. (3)   Der   im   Verzug   befindliche   Schuldner,   muss   zusätzlich   zu   der   Hauptforderung   Zinsen   in   Höhe   von   zumindest   5,0%(Verbraucher)   bzw.   8,0%   (Unternehmer)   über   dem   Basiszinssatz zahlen falls keine höhere Zinsen wegen Zahlungsverzugs zu beweisen sind. (4)   Wir   sind   berechtigt   Mahngebühren   in   Höhe   von   25,00   EUR   geltend   zu   machen,   wenn   der   Auftraggeber   nach   der   ersten   Mahnung   noch   keine   Zahlung   vorgenommen   hat   und   eine zweite   Mahnung   erforderlich   ist.   Die   erste   Mahnung   erfolgt   einen   Monat   nach   der   Rechnungsstellung.   Die   zweite   Mahnung   erfolgt   5   Arbeitstage   nach   der   ersten   Mahnung.   Es   gilt   der Posteingangsstempel, E-Mail- oder Fax-Eingangszeitraum, wir gehen von einem regulären Postweg von 3 Arbeitstage ab Rechnungsstellung innerhalb Deutschlands aus. §10 Einstellung der Leistung Wir   dürfen   in   den   Fällen   des   Zahlungsverzuges   die   Arbeiten   bis   zur   Zahlung   einstellen,   sofern   wir   dem   Auftraggeber   zuvor   eine   angemessene   Nachfrist   gesetzt   haben,   die   erfolglos verstrichen   ist.Über   Wiederaufnahme   der Arbeiten   nach   der   Einstellung   wird Auftraggeber   informiert,   das   heißt   es   wird   auf   die   wirtschaftliche   Interesse   der   Unternehmung   dabei   geachtet falls der neuer Auftrag während der Einstellung der Arbeiten aufgenommen wurde. §11 Schriftform Vereinbarungen die vom Inhalt der VOB Teil B und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung. §12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Bauunternehmung Zlatimir Kresic Maassenstraße 2A 46514 Schermbeck Die   erste   Form   der AGB   wurde   im   Mai   2009   verfasst,   Geändert   wurden   sie   mehrmals,   im   Januar   2012,   Mai   2015   und   Mai   2018.   Sie   wurden   verfasst   mit   Hilfe   der   VOB,   BGB   und   andere damals freigegebenen Texte für kleine Baubetriebe und meinen Erfahrungen. Stand, am 25.05.2019