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ZlatimirKresicHochbau
465614 Schermbeck, Maassenstraße 2A
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Bauunternehmung Zlatimir Kresic
Maassenstraße 2A
46514 Schermbeck
§1 Vertragsgrundlagen
(1)
Für
das
gesamte
Vertragsverhältnis
gelten
die
Bestimmungen
der
Bedingungsordnung
für
Bauleistungen
Teil
B
(VOB/B)
in
der
jeweils
gültigen
Fassung,
sowie
die
unsere
nachstehenden
Geschäftsbedingungen.
Des
Weiteren
gelten
die
allgemein
anerkannten
Regeln
der
Technik,
insbesondere
die
Vorschriften
der
VOB
Teil
C,
als
vereinbart.
Sollte
der
Auftraggeber von der VOB/B keine Kenntnis haben, sind wir bereit, ihm auf sein verlangen einen Text zur Verfügung zu stellen.
(1.1)
Die
VOB
ist
weder
ein
Gesetz
noch
eine
Rechtsverordnung.
Um
sie
als
verbindliche
Schriftsform
der
verträglichen
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
,
in
gleichem
Maße
für
beide
Vertragsparteien im Sinne des BGB zu vereinbaren, muss sie beim Entwerfen (Gestaltung) der Verträge deutlich genannt werden.
(1.2)Ergänzend
gelten
unsere
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Soweit
diese
Geschäftsbedingungen
von
der
VOB/B
in
der
jeweils
geltenden
Fassung
abweichen,
haben
unsere
allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorrang.
(2)
Mit
Annahme
unseres
Angebotes
bestätigt
der
Auftraggeber,
dass
er
unsere
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
vollinhaltlich
zur
Kenntnis
genommen
hat
und
unsere
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als verbindlich annimmt.
§2 Angebot und Preise
(1)
Unsere
Angebote
sind
immer
in
freibleibender
Form
gemeinsamer
Vereinbarungen
geschrieben.
Eine
Auftragsbestätigung
in
Schriftform
im
nichtkaufmännischen
Verkehr,
ist
nicht
unbedingt erforderlich. Es heißt mit Ausführungsbeginn der angebotenen Leistungen kommt ein Vertrag zw.
Auftraggeber
(AG)
und
Auftragnehmer
(AN)
zustande
und
verpflichtet
sowohl
den
AG
als
auch
den
AN
an
den
Bedingungen
des
Angebotes
festzuhalten,
das
Angebot
wird
damit
als
angenommen und verbindlich für beide Vertragsparteien angesehen und gilt dann als ein Vertrag.
(2)
Angebotene
Preise
enthalten
alle
relevanten
Kalkulationsfaktoren,
Material-,Lieferungs-,
Arbeits-,Maschinen-
und
Gerätekosten.
Alle
angebotene
Preise
sind
im
Netto
zzgl.
geltenden
MwSt. angegeben. Angebotsmenge sind ohne Gewähr. Abrechnungsmenge werden ermittelt und in einem Aufmaß der
Leistung
gefasst.
An
das
Angebot
halten
wir
uns
ein
Monat
ab
dem
Angebotsdatum
gebunden.
Mit
der
Angebotsannahme
gelten
die
Angebotspreise
weitere
zwei
Monate
als
Vertragspreise.
(3)
Tritt
danach
eine
wesentliche
Veränderung
der
Preise
im
Bereich
Material
und
Lohnkosten
ein,
erhöht
bzw.
verringert
sich
der
Angebotspreis
in
angemessenem
Umfang,
vorbehaltlich
eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises, wird der Angebotspreis mit dem Auftraggeber neuverhandelt.
(4)
In
einem
Angebot
steckt
viel
Arbeit
die
wir
für
den
Wettbewerb
kostenlos
aufbringen.
Ein
Angebot
wird
und
bleibt
nur
im
Falle
eines
fairen
Wettbewerbs
kostenlos,
das
heißt
verpflichtet
sich
Auftraggeber
(AG)
uns
über
die
Vergabe
der
Bauleistung
zu
informieren.
Bleibt
die
Mitteilung
AG
aus,
sind
wir
berechtigt
ihm
unsere
Kalkulationskosten
in
eine
Rechnung
zu
stellen
und
zwar
7,50
EUR
pro
kalkulierter
Position
zzgl.
gesetzliche
MwSt.
und
Porto.
Ein
Angebot
darf
nicht
als
ein
Kostenvorschlag
für
andere
Zwecke
verwendet
werden.
Weil
die
Bauherren
von dem Wettbewerb auch selbst profitieren, gehen wir von einer Geheimhaltung der Form und Inhaltes unserer Angebote ab.
(5)
Eine
Umsatzsteuererhöhung
kann
auch
im
nichtkaufmännischen
Verkehr
an
den
Auftraggeber
weiterberechnet
werden,
wenn
die
Leistung
nach
Ablauf
von
vier
Monaten
seit
Vertragsschluss erbracht wird.
§3 Nachträgliche Vereinbarungen und Stundenlohnarbeiten
(1)
Nachträgliche
Vereinbarungen
werden
entweder
durch
ein
zusätzliches
Angebot
geregelt
oder
durch
ein
Pauschalpreis
vereinbart.
Pauschalpreise
werden
im
Netto
zzgl.
MwSt.
vereinbart,
kommen
nur
im
Einsatz
wo
die
Mengen
der
Leistungen
schwer
zu
ermitteln
sind
oder
gering
sind
und
bedarf
keinen
Aufmaß
sondern
nur
die
Beschreibung
der
Leistungen,
für
die ein Pauschalpreis vereinbart ist. Zusätzlich gelten die nachfolgenden besonderen Vertragsbedingungen zu dem §15VOB/B
(2)
Stundenlohnarbeiten,
auch
wenn
Positionen
im
Vertrag
enthalten
sind,
werden
jeweils
mit
einer
Stundenlohnvereinbarung
–
beauftragt.
Der
Auftragnehmer
hat
die
Stundenlohnzettel
des Auftraggebers auszufüllen und einzureichen. Die Formblätter werden vom Auftraggeber, falls nicht
anders vereinbart, gestellt.
(3)
Für
Stundenlohnarbeiten
werden
Material-,
Lieferungs-,
Arbeits-
,
Maschinen-
und
Gerätekosten
gesondert
für
jede
Position
im
Netto
zzgl.
MwSt.
angegeben.
Es
werden
auch
Anfahrtspauschalen
für
jede
Anfahrt
die
zu
dem
Auftraggeber
oder
zwischen
einzelnen
Standorten
/
Montageorten
vorgenommen
werden
nach
Kilometersatz
0,50
EUR/km
zzgl.
MwSt.
berechnet werden.
(4)Falls
die
Besorgungen,
die
für
den
Auftraggeber
erledigt
werden
müssen,
gelten
sie
als
die
Arbeitszeit
und
können
dem
Auftraggeber
abgerechnet
werden,
müssen
aber
gesondert
ausgewiesen werden.
(5)
Bei
kleineren
Aufträgen
berechnen
wir
eine
Arbeitsstunde
als
Besorgungszeitraum.
Eventuelle
Fahrten
wegen
der
Materialbesorgung
werden
nach
Kilometersätzen
von
0,50
EUR/km
abgerechnet. Alle Kosten sind im Netto zzgl. MwSt.
§4 Eigentumsvorbehalt
Soweit
wir
im
Rahmen
unserer
Leistungen
auch
Lieferungen
erbringen,
behalten
wir
uns
hieran
das
Eigentum
bis
zur
vollständigen
Bezahlung
der
erbrachten
Leistungen
vor.
Wird
ein
Liefergegenstand
mit
einem
Bauwerk
fest
verbunden,
so
tritt
der
Auftraggeber
mögliche
damit
zusammenhängende
eigene
Forderungen
(z.
B.
bei
Weiterverkauf
des
Objektes)
in
Höhe
unserer Forderung an uns ab.
§5 Witterung
Werden
Arbeiten
witterungsbedingt
unterbrochen,
erfolgt
die
Wiederaufnahme
binnen
einer
Woche
nach
Beendigung
des
Wetterhindernisses.
Der
Auftraggeber
wird
über
die
Unterbrechung und Wiederaufnahme der Arbeiten informiert.
§6 Gewährleistung
(1)
Unsere
Leistungen
werden
vertragsgerecht
und
nach
den
allgemein
anerkannten
Regeln
der
Technik
ausgeführt.
Für
Mängel
unserer
Bauleistungen,
die
durch
unsachgemäßen
Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns zu vertretende Umstände, hervorgerufen sind, haften wir dafür nicht.
(2) Wir haften deshalb auch nicht für Folgeschäden und nicht für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
(3)
Vorstehende
Haftungsbeschränkung
gilt
nicht
für
Personenschäden,
für
sonstige
Schäden
gilt
sie
nicht,
soweit
die
Schadensursache
auf
Vorsatz
oder
grobe
Fahrlässigkeit
beruht,
schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben.