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ZlatimirKresicHochbau
465614 Schermbeck, Maassenstraße 2A
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen Bauunternehmung Zlatimir Kresic Maassenstraße 2A 46514 Schermbeck §1 Vertragsgrundlagen (1)    Für    das    gesamte    Vertragsverhältnis    gelten    die    Bestimmungen    der    Bedingungsordnung    für    Bauleistungen   Teil    B    (VOB/B)    in    der    jeweils    gültigen    Fassung,    sowie    die    unsere nachstehenden   Geschäftsbedingungen.   Des   Weiteren   gelten   die   allgemein   anerkannten   Regeln   der   Technik,   insbesondere   die   Vorschriften   der   VOB   Teil   C,   als   vereinbart.   Sollte   der Auftraggeber von der VOB/B keine Kenntnis haben, sind wir bereit, ihm auf sein verlangen einen Text zur Verfügung zu stellen. (1.1)   Die   VOB   ist   weder   ein   Gesetz   noch   eine   Rechtsverordnung.   Um   sie   als   verbindliche   Schriftsform   der   verträglichen   allgemeinen   Geschäftsbedingungen   ,   in   gleichem   Maße   für   beide Vertragsparteien im Sinne des BGB zu vereinbaren, muss sie beim Entwerfen (Gestaltung) der Verträge deutlich genannt werden. (1.2)Ergänzend   gelten   unsere   Allgemeinen   Geschäftsbedingungen.   Soweit   diese   Geschäftsbedingungen   von   der   VOB/B   in   der   jeweils   geltenden   Fassung   abweichen,   haben   unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorrang. (2)   Mit   Annahme   unseres   Angebotes   bestätigt   der   Auftraggeber,   dass   er   unsere   allgemeinen   Geschäftsbedingungen   vollinhaltlich   zur   Kenntnis   genommen   hat   und   unsere   Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich annimmt. §2 Angebot und Preise (1)   Unsere   Angebote   sind   immer   in   freibleibender   Form   gemeinsamer   Vereinbarungen   geschrieben.   Eine   Auftragsbestätigung   in   Schriftform   im   nichtkaufmännischen   Verkehr,   ist   nicht unbedingt erforderlich. Es heißt mit Ausführungsbeginn der angebotenen Leistungen kommt ein Vertrag zw. Auftraggeber   (AG)   und   Auftragnehmer   (AN)   zustande   und   verpflichtet   sowohl   den   AG   als   auch   den   AN   an   den   Bedingungen   des   Angebotes   festzuhalten,   das   Angebot   wird   damit   als angenommen und verbindlich für beide Vertragsparteien angesehen und gilt dann als ein Vertrag. (2)   Angebotene   Preise   enthalten   alle   relevanten   Kalkulationsfaktoren,   Material-,Lieferungs-,   Arbeits-,Maschinen-   und   Gerätekosten.   Alle   angebotene   Preise   sind   im   Netto   zzgl.   geltenden MwSt. angegeben. Angebotsmenge sind ohne Gewähr. Abrechnungsmenge werden ermittelt und in einem Aufmaß der Leistung    gefasst.   An    das   Angebot    halten    wir    uns    ein    Monat    ab    dem   Angebotsdatum    gebunden.    Mit    der   Angebotsannahme    gelten    die   Angebotspreise    weitere    zwei    Monate    als Vertragspreise. (3)   Tritt   danach   eine   wesentliche   Veränderung   der   Preise   im   Bereich   Material   und   Lohnkosten   ein,   erhöht   bzw.   verringert   sich   der Angebotspreis   in   angemessenem   Umfang,   vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises, wird der Angebotspreis mit dem Auftraggeber neuverhandelt. (4)   In   einem Angebot   steckt   viel Arbeit   die   wir   für   den   Wettbewerb   kostenlos   aufbringen.   Ein Angebot   wird   und   bleibt   nur   im   Falle   eines   fairen   Wettbewerbs   kostenlos,   das   heißt   verpflichtet sich Auftraggeber   (AG)   uns   über   die   Vergabe   der   Bauleistung   zu   informieren.   Bleibt   die   Mitteilung AG   aus,   sind   wir   berechtigt   ihm   unsere   Kalkulationskosten   in   eine   Rechnung   zu   stellen und   zwar   7,50   EUR   pro   kalkulierter   Position   zzgl.   gesetzliche   MwSt.   und   Porto.   Ein Angebot   darf   nicht   als   ein   Kostenvorschlag   für   andere   Zwecke   verwendet   werden.   Weil   die   Bauherren von dem Wettbewerb auch selbst profitieren, gehen wir von einer Geheimhaltung der Form und Inhaltes unserer Angebote ab. (5)   Eine   Umsatzsteuererhöhung   kann   auch   im   nichtkaufmännischen   Verkehr   an   den   Auftraggeber   weiterberechnet   werden,   wenn   die   Leistung   nach   Ablauf   von   vier   Monaten   seit Vertragsschluss erbracht wird. §3 Nachträgliche Vereinbarungen und Stundenlohnarbeiten (1)   Nachträgliche   Vereinbarungen   werden   entweder   durch   ein   zusätzliches   Angebot   geregelt   oder   durch   ein   Pauschalpreis   vereinbart.   Pauschalpreise   werden   im   Netto   zzgl.   MwSt. vereinbart,   kommen   nur   im   Einsatz   wo   die   Mengen   der   Leistungen   schwer   zu   ermitteln   sind   oder   gering   sind   und   bedarf   keinen Aufmaß   sondern   nur   die   Beschreibung   der   Leistungen,   für die ein Pauschalpreis vereinbart ist. Zusätzlich gelten die nachfolgenden besonderen Vertragsbedingungen zu dem §15VOB/B (2)   Stundenlohnarbeiten,   auch   wenn   Positionen   im   Vertrag   enthalten   sind,   werden   jeweils   mit   einer   Stundenlohnvereinbarung   –   beauftragt.   Der   Auftragnehmer   hat   die   Stundenlohnzettel des Auftraggebers auszufüllen und einzureichen. Die Formblätter werden vom Auftraggeber, falls nicht anders vereinbart, gestellt. (3)   Für   Stundenlohnarbeiten   werden   Material-,   Lieferungs-,   Arbeits-   ,   Maschinen-   und   Gerätekosten   gesondert   für   jede   Position   im   Netto   zzgl.   MwSt.   angegeben.   Es   werden   auch Anfahrtspauschalen   für   jede   Anfahrt   die   zu   dem   Auftraggeber   oder   zwischen   einzelnen   Standorten   /   Montageorten   vorgenommen   werden   nach   Kilometersatz   0,50   EUR/km   zzgl.   MwSt. berechnet werden. (4)Falls   die   Besorgungen,   die   für   den   Auftraggeber   erledigt   werden   müssen,   gelten   sie   als   die   Arbeitszeit   und   können   dem   Auftraggeber   abgerechnet   werden,   müssen   aber   gesondert ausgewiesen werden. (5)   Bei   kleineren Aufträgen   berechnen   wir   eine Arbeitsstunde   als   Besorgungszeitraum.   Eventuelle   Fahrten   wegen   der   Materialbesorgung   werden   nach   Kilometersätzen   von   0,50   EUR/km abgerechnet. Alle Kosten sind im Netto zzgl. MwSt. §4 Eigentumsvorbehalt Soweit   wir   im   Rahmen   unserer   Leistungen   auch   Lieferungen   erbringen,   behalten   wir   uns   hieran   das   Eigentum   bis   zur   vollständigen   Bezahlung   der   erbrachten   Leistungen   vor.   Wird   ein Liefergegenstand   mit   einem   Bauwerk   fest   verbunden,   so   tritt   der   Auftraggeber   mögliche   damit   zusammenhängende   eigene   Forderungen   (z.   B.   bei   Weiterverkauf   des   Objektes)   in   Höhe unserer Forderung an uns ab. §5 Witterung Werden    Arbeiten    witterungsbedingt    unterbrochen,    erfolgt    die    Wiederaufnahme    binnen    einer    Woche    nach    Beendigung    des    Wetterhindernisses.    Der    Auftraggeber    wird    über    die Unterbrechung und Wiederaufnahme der Arbeiten informiert. §6 Gewährleistung (1)   Unsere   Leistungen   werden   vertragsgerecht   und   nach   den   allgemein   anerkannten   Regeln   der   Technik   ausgeführt.   Für   Mängel   unserer   Bauleistungen,   die   durch   unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns zu vertretende Umstände, hervorgerufen sind, haften wir dafür nicht. (2) Wir haften deshalb auch nicht für Folgeschäden und nicht für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. (3)   Vorstehende   Haftungsbeschränkung   gilt   nicht   für   Personenschäden,   für   sonstige   Schäden   gilt   sie   nicht,   soweit   die   Schadensursache   auf   Vorsatz   oder   grobe   Fahrlässigkeit   beruht, schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben.