AGB - 2
   Bauunternehmung
                           Zlatimir Kresic                           46514 Schermbeck                            Maassenstraße 2A  
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Seite 4. §8 Abschlagszahlungen und Zahlungsverzug (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils  nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung, einschließlich des  ausgewiesenen,zur Zeit gültigen Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen  Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare  Aufstellung mit dem Aufmaß nachzuweisen, die eine schnelle und sichere  Bearbeitung der Leistung ermöglichen werden muss. Als Leistungen gelten  hierbei auch die für die geforderte Leistung extra angefertigten und  bereitgestellten Bauteiles sowie die auf der Baustelle angelieferten Materialien und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an  ihnen übertragen worden ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. (2) Gegenüber Abschlagszahlungen können Gegenforderungen einbehalten  werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den  gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.  (3) Ansprüche aus Abschlagszahlungen werden binnen 10 Werktagen nach  Zugang der Aufstellung fällig. Leistet der Auftraggeber bis zur gesetzten Frist  die Abschlagszahlung nicht wird ihm noch eine Nachfrist von 5 Werkstage  gesetzt die Forderung zu leisten. Leistet Auftraggeber die Abschlagszahlung  bis zur Nachfrist auch nicht, befindet er sich ab dem Datum automatisch im  Zahlungsverzug und werden ihm die Verzugszinsen im Sinne §9 (3) unserer  AGB abgerechnet. (4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des  Auftragnehmers, sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. §9 Schlussrechnung und Zahlungsverzug (1) Falls keine Voraus- und Abschlagszahlungen für hergestellte Leistungen in  Anspruch genommen sind, bei kleineren Aufträgen mit Herstellungsfrist bis zu  30 Kalendertage, gelten ausnahmsweise zu VOB/ B, Zahlungsfristen für  Schlussrechnungen von 15 Tage als vereinbart. Bei Leistungen mit Herstellungsfrist über 30 Kalendertage gelten ausnahmsweise zu  Bestimmungen der VOB / B Zahlungsfristen für Schlussrechnungen von 30  Tage, in diesem Fall verpflichtet sich Auftraggeber die Abschlagszahlungen,  nach VOB/B und § 8 unserer AGB zu leisten. (2) Wir weisen darauf hin, dass Verzug eintritt, wenn die Forderung nicht  innerhalb vereinbarten Fristen im § 9(1) unserer AGB , nach Fälligkeit und  Zugang der Rechnung beglichen wird, und dass die Forderung ab  Verzugseintritt zu verzinsen ist.  (3) Der im Verzug befindliche Schuldner, muss zusätzlich zu der  Hauptforderung Zinsen in Höhe von zumindest 5,0%(Verbraucher) bzw. 8,0%  (Unternehmer) über dem Basiszinssatz zahlen falls keine höhere Zinsen  wegen Zahlungsverzugs zu beweisen sind. 
Seite 3. (5) Bei kleineren Aufträgen berechnen wir eine Arbeitsstunde als  Besorgungszeitraum. Eventuelle Fahrten wegen der Materialbesorgung  werden nach Kilometersätzen von 0,50 EUR/km abgerechnet. Alle Kosten  sind im Netto zzgl. MwSt. §4 Eigentumsvorbehalt Soweit wir im Rahmen unserer Leistungen auch Lieferungen erbringen,  behalten wir uns hieran das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der  erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk  fest verbunden, so tritt der Auftraggeber mögliche damit  zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des  Objektes) in Höhe unserer Forderung an uns ab.  §5 Witterung  Werden Arbeiten witterungsbedingt unterbrochen, erfolgt die  Wiederaufnahme binnen einer Woche nach Beendigung des  Wetterhindernisses. Der Auftraggeber wird über die Unterbrechung und  Wiederaufnahme der Arbeiten informiert. §6 Gewährleistung (1) Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den allgemein  anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Für Mängel unserer  Bauleistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder  Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns zu vertretende  Umstände, hervorgerufen sind, haften wir dafür nicht.  (2) Wir haften deshalb auch nicht für Folgeschäden und nicht für sonstige  Vermögensschäden des Auftraggebers.  (3) Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden, für  sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz  oder grobe Fahrlässigkeit beruht, schließlich gilt sie nicht, soweit ein  Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert  haben. (4) Verjährungsfrist für Mängelansprüche, Es werden vereinbart: Die  Regelfristen nach § 13 VOB / B. Für Anfang der Gewährleistung gilt Datum  der Abnahme der Bauleistung. (5) Für Abnahme der Bauleistungen gelten die Bestimmungen §12 VOB/B §7 Vorauszahlungen (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart  werden, hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit  zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anders vereinbart  wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des §247 BGB zu verzinsen.  (2) Vorauszahlungen sind auf die nächsten fälligen Zahlungen anzurechnen,  sobald damit Leistungen zu kompensieren sind, für welche die  Vorauszahlungen gewährt worden sind. 
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