AGB - 2
Bauunternehmung
Zlatimir Kresic
46514 Schermbeck
Maassenstraße 2A
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§8 Abschlagszahlungen und Zahlungsverzug
(1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung, einschließlich des
ausgewiesenen,zur Zeit gültigen Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen
Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare
Aufstellung mit dem Aufmaß nachzuweisen, die eine schnelle und sichere
Bearbeitung der Leistung ermöglichen werden muss. Als Leistungen gelten
hierbei auch die für die geforderte Leistung extra angefertigten und
bereitgestellten Bauteiles sowie die auf der Baustelle angelieferten Materialien
und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an
ihnen übertragen worden ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenüber Abschlagszahlungen können Gegenforderungen einbehalten
werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den
gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Ansprüche aus Abschlagszahlungen werden binnen 10 Werktagen nach
Zugang der Aufstellung fällig. Leistet der Auftraggeber bis zur gesetzten Frist
die Abschlagszahlung nicht wird ihm noch eine Nachfrist von 5 Werkstage
gesetzt die Forderung zu leisten. Leistet Auftraggeber die Abschlagszahlung
bis zur Nachfrist auch nicht, befindet er sich ab dem Datum automatisch im
Zahlungsverzug und werden ihm die Verzugszinsen im Sinne §9 (3) unserer
AGB abgerechnet.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des
Auftragnehmers, sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
§9 Schlussrechnung und Zahlungsverzug
(1) Falls keine Voraus- und Abschlagszahlungen für hergestellte Leistungen in
Anspruch genommen sind, bei kleineren Aufträgen mit Herstellungsfrist bis zu
30 Kalendertage, gelten ausnahmsweise zu VOB/ B, Zahlungsfristen für
Schlussrechnungen von 15 Tage als vereinbart. Bei Leistungen mit
Herstellungsfrist über 30 Kalendertage gelten ausnahmsweise zu
Bestimmungen der VOB / B Zahlungsfristen für Schlussrechnungen von 30
Tage, in diesem Fall verpflichtet sich Auftraggeber die Abschlagszahlungen,
nach VOB/B und § 8 unserer AGB zu leisten.
(2) Wir weisen darauf hin, dass Verzug eintritt, wenn die Forderung nicht
innerhalb vereinbarten Fristen im § 9(1) unserer AGB , nach Fälligkeit und
Zugang der Rechnung beglichen wird, und dass die Forderung ab
Verzugseintritt zu verzinsen ist.
(3) Der im Verzug befindliche Schuldner, muss zusätzlich zu der
Hauptforderung Zinsen in Höhe von zumindest 5,0%(Verbraucher) bzw. 8,0%
(Unternehmer) über dem Basiszinssatz zahlen falls keine höhere Zinsen
wegen Zahlungsverzugs zu beweisen sind.
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(5) Bei kleineren Aufträgen berechnen wir eine Arbeitsstunde als
Besorgungszeitraum. Eventuelle Fahrten wegen der Materialbesorgung
werden nach Kilometersätzen von 0,50 EUR/km abgerechnet. Alle Kosten
sind im Netto zzgl. MwSt.
§4 Eigentumsvorbehalt
Soweit wir im Rahmen unserer Leistungen auch Lieferungen erbringen,
behalten wir uns hieran das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der
erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk
fest verbunden, so tritt der Auftraggeber mögliche damit
zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des
Objektes) in Höhe unserer Forderung an uns ab.
§5 Witterung
Werden Arbeiten witterungsbedingt unterbrochen, erfolgt die
Wiederaufnahme binnen einer Woche nach Beendigung des
Wetterhindernisses. Der Auftraggeber wird über die Unterbrechung und
Wiederaufnahme der Arbeiten informiert.
§6 Gewährleistung
(1) Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Für Mängel unserer
Bauleistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder
Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns zu vertretende
Umstände, hervorgerufen sind, haften wir dafür nicht.
(2) Wir haften deshalb auch nicht für Folgeschäden und nicht für sonstige
Vermögensschäden des Auftraggebers.
(3) Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden, für
sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit beruht, schließlich gilt sie nicht, soweit ein
Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert
haben.
(4) Verjährungsfrist für Mängelansprüche, Es werden vereinbart: Die
Regelfristen nach § 13 VOB / B. Für Anfang der Gewährleistung gilt Datum
der Abnahme der Bauleistung.
(5) Für Abnahme der Bauleistungen gelten die Bestimmungen §12 VOB/B
§7 Vorauszahlungen
(1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart
werden, hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit
zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anders vereinbart
wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des §247 BGB zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächsten fälligen Zahlungen anzurechnen,
sobald damit Leistungen zu kompensieren sind, für welche die
Vorauszahlungen gewährt worden sind.