Impressum / AGB


  • Bauunternehmung
  • Zlatimir Kresic

  • Johann-von-der-Recke-Str. 17
  • 46514 Schermbeck

  • (02853) 957-177
  • +49(201) 56599-1047
  • (0163) 974-5810
  • zlatimir-kresic@kresic-bau.de

  • Ort und Datum der Anmeldung: Gewerbeamt 46514 Schermbeck seit 23.04.2007
  • Eintragung des Betriebes: Handwerkskammer Düsseldorf seit 23.04.2007, Betriebsnummer 1718616

  • Steuernummer: 5130 /5070 / 2482
  • UID: DE 253944966

  • Bank: Sparkasse-Westmuensterland
  • BLZ: 401 545 30
  • Konto: 350 558 21

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(1) Für das gesamte Vertragsverhältnis gelten die Bestimmungen der Bedingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils gültigen Fassung, sowie die unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen. Des Weiteren gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Vorschriften der VOB Teil C, als vereinbart. Sollte der Auftraggeber von der VOB/B keine Kenntnis haben, sind wir bereit, ihm auf sein verlangen einen Text zu Verfügung zustellen.

(1.1) Die VOB ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung. Um sie als verträgliche Allgemeine Geschäftsbedingungen , gleichermaßen für beide Vertragsparteien im Sinne des BGB zu vereinbaren, muss sie explizit bei Ausgestaltung der Verträge genannt werden.

(1.2) Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit diese Geschäftsbedingungen von der VOB/B in der jeweils geltenden Fassung abweichen, haben unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

(2) Mit Annahme unseres Angebotes bestätigt der Auftraggeber, dass er unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollinhaltlich zur Kenntnis genommen hat und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich ansieht.
(1) Unsere Angebote sind immer in freibleibender Form gemeinsamer Vereinbarungen geschrieben. Eine Auftragsbestätigung in Schriftform im nichtkaufmännischen Verkehr, ist nicht unbedingt erforderlich. Es heißt mit Ausführungsbeginn der angebotenen Leistungen kommt ein Vertrag zw. Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) zustande und verpflichtet sowohl den AG als auch den AN an den Bedingungen des Angebotes festzuhalten, das Angebot wird damit als angenommen unverbindlich für beide Vertragsparteien angesehen.

(2) Angebotspreise enthalten alle relevanten Kalkulationsfaktoren, Material-, Lieferungs-, Arbeits-, Maschinen- und Gerätekosten. Alle Angebotspreise sind im Netto zzgl. geltenden MwSt. angegeben. Angebotsmenge sind ohne Gewähr. Abrechnungsmenge werden ermittelt und in einem Aufmaß der Leistung gefasst. An das Angebot halten wir uns ein Monat ab dem Angebotsdatum gebunden. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere zwei Monate als Vertragspreise.

(3) Tritt danach eine wesentliche Veränderung der Preise im Bereich Material und Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang, vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises, wird der Angebotspreis mit dem Auftraggeber neuverhandelt.

(4) Das Angebot ist unser geistliches Eigentum und ist nur im Falle eines fairen Wettbewerbs kostenlos, das heißt verpflichtet sich Auftraggeber (AG) uns über Vergabe der Bauleistung zu informieren. Bleibt die Mitteilung AG aus sind wir berechtigt ihm unsere Kalkulationskosten in eine Rechnung zu stellen und zwar 7,50 EUR pro kalkulierter Position zzgl. gesetzliche MwSt. und Porto.

(5) Eine Umsatzsteuererhöhung kann auch im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.
(1) Nachträgliche Vereinbarungen werden entweder durch ein zusätzliches Angebot geregelt oder durch ein Pauschalpreis vereinbart. Pauschalpreise werden im Netto zzgl. MwSt. vereinbart, kommen nur im Einsatz wo die Mengen der Leistungen schwer zu ermitteln sind oder gering sind und bedarf keinen Aufmaß sondern nur die Beschreibung der Leistungen, für die ein Pauschalpreis vereinbart ist. Zusätzlich gelten die nachfolgenden besonderen Vertragsbedingungen zu dem §15VOB/B

(2) Stundenlohnarbeiten, auch wenn Positionen im Vertrag enthalten sind, werden jeweils mit einer Stundenlohnvereinbarung – beauftragt. Der Auftragnehmer hat die Stundenlohnzettel des Auftraggebers auszufüllen und einzureichen. Die Formblätter werden vom Auftraggeber, falls nicht anders vereinbart, gestellt.

(3) Für Stundenlohnarbeiten werden Material-, Lieferungs-, Arbeits- , Maschinen- und Gerätekosten gesondert für jede Position im Netto zzgl. MwSt. angegeben. Es werden auch Anfahrtspauschalen für jede Anfahrt die zu dem Auftraggeber oder zwischen einzelnen Standorten / Montageorten vorgenommen werden nach Kilometersatz 0,50 EUR/km zzgl. MwSt. berechnet werden.

(4) Falls die Besorgungen, die für den Auftraggeber erledigt werden, gelten sie als Arbeitszeit und können dem Auftraggeber abgerechnet werden, müssen aber gesondert ausgewiesen werden.

(5) Bei Kleinaufträgen berechnen wir eine Arbeitsstunde als Besorgungszeitraum. Eventuelle Fahrten zwecks Materialbesorgung werden nach Kilometersätzen 0,50 EUR/km abgerechnet. Alle Kosten sind im Netto zzgl. MwSt.
Soweit wir im Rahmen unserer Leistungen auch Lieferungen erbringen, behalten wir uns hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe unserer Forderung an uns ab.
Werden Arbeiten witterungsbedingt unterbrochen, erfolgt die Wiederaufnahme binnen einer Woche nach Beendigung des Wetterhindernisses. Der Auftraggeber wird über die Wiederaufnahme der Arbeiten informiert.
(1) Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Für Mängel unserer Bauleistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige nicht durch uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht.

(2) Wir haften deshalb nicht für Folgeschäden und nicht für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

(3) Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden, für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben.

(4) Verjährungsfrist für Mängelansprüche, Es werden vereinbart: Die Regelfristen nach § 13 VOB / B. Für Anfang der Gewährleistung gilt Datum der Abnahme der Bauleistung.

(5) Für Abnahme der Bauleistungen gelten die Bestimmungen §12 VOB/B
(1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden, hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anders vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des §247 BGB zu verzinsen.

(2) Vorauszahlungen sind auf die nächsten fälligen Zahlungen anzurechnen, sobald damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.
(1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung, einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechend Sicherheit gegeben wird.

(2) Gegenüber Abschlagszahlungen können Gegenforderungen einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.

(3) Ansprüche aus Abschlagszahlungen werden binnen 10 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Leistet der Auftraggeber bis zur gesetzten Frist die Abschlagszahlung nicht wird ihm noch eine Nachfrist von 5 Werkstage gesetzt die Forderung zu leisten. Leistet Auftraggeber die Abschlagszahlung bis zur Nachfrist auch nicht, befindet er sich ab dem Datum automatisch im Zahlungsverzug und werden ihm die Verzugszinsen im Sinne §9 (3) unserer AGB abgerechnet.

(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers, sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
(1) Falls keine Voraus- und Abschlagszahlungen für hergestellte Leistungen in Anspruch genommen sind, bei kleineren Aufträgen mit Herstellungsfrist bis zu 30 Kalendertage, gelten ausnahmsweise zu VOB/ B, Zahlungsfristen für Schlussrechnungen von 15 Tage als vereinbart. Bei Leistungen mit Herstellungsfrist über 30 Kalendertage gelten ausnahmsweise zu Bestimmungen der VOB / B Zahlungsfristen für Schlussrechnungen von 30 Tage, in diesem Fall verpflichtet sich Auftraggeber die Abschlagszahlungen, nach VOB/B und § 8 unserer AGB zu leisten.

(2) Wir weisen darauf hin, dass Verzug eintritt, wenn die Forderung nicht innerhalb vereinbarten Fristen im § 9(1) unserer AGB , nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung beglichen wird, und dass die Forderung ab Verzugseintritt zu verzinsen ist.

(3)Der im Verzug befindliche Schuldner, muss zusätzlich zu der Hauptforderung Zinsen in Höhe von zumindest 5 (Verbraucher) bzw. 8 (Unternehmer) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zahlen falls keine höhere Zinsen wegen Zahlungsverzugs zu beweisen sind.

(4) Wir sind berechtigt Mahngebühren in Höhe von 25,00 EUR geltend zu machen, wenn der Auftraggeber nach der ersten Mahnung noch keine Zahlung vorgenommen hat und eine zweite Mahnung erforderlich ist. Die erste Mahnung erfolgt einen Monat nach der Rechnungsstellung. Die zweite Mahnung erfolgt 5 Werktage nach der ersten Mahnung. Es gilt der Posteingangsstempel, e- Mail- oder Fax-Eingangszeitraum, wir gehen von einem regulären Postweg von 3 Werktagen ab Rechnungsstellung innerhalb Deutschlands aus.
Wir dürfen in den Fällen des Zahlungsverzuges die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern wir dem Auftraggeber zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, die erfolglos verstrichen ist. Über Wiederaufnahme der Arbeiten nach der Einstellung wird Auftraggeber informiert, das heißt es wird auf dem wirtschaftlichen Interesse der Unternehmung dabei geachtet falls der neuer Auftrag während der Einstellung der Arbeiten aufgenommen wurde.
Vereinbarungen die vom Inhalt der VOB Teil B und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Stand, am 01.05.2012
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Anfahrt zu Kresicbau in Schermbeck

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