(1) Nachträgliche Vereinbarungen werden entweder durch ein zusätzliches Angebot geregelt oder
durch ein Pauschalpreis vereinbart. Pauschalpreise werden im Netto zzgl. MwSt. vereinbart,
kommen nur im Einsatz wo die Mengen der Leistungen schwer zu ermitteln sind oder gering sind
und bedarf keinen Aufmaß sondern nur die Beschreibung der Leistungen, für die ein Pauschalpreis
vereinbart ist. Zusätzlich gelten die nachfolgenden besonderen Vertragsbedingungen zu dem
§15VOB/B
(2) Stundenlohnarbeiten, auch wenn Positionen im Vertrag enthalten sind, werden jeweils mit einer
Stundenlohnvereinbarung – beauftragt. Der Auftragnehmer hat die Stundenlohnzettel des
Auftraggebers auszufüllen und einzureichen. Die Formblätter werden vom Auftraggeber, falls nicht
anders vereinbart, gestellt.
(3) Für Stundenlohnarbeiten werden Material-, Lieferungs-, Arbeits- , Maschinen- und
Gerätekosten gesondert für jede Position im Netto zzgl. MwSt. angegeben. Es werden auch
Anfahrtspauschalen für jede Anfahrt die zu dem Auftraggeber oder zwischen einzelnen Standorten /
Montageorten vorgenommen werden nach Kilometersatz 0,50 EUR/km zzgl. MwSt. berechnet
werden.
(4) Falls die Besorgungen, die für den Auftraggeber erledigt werden, gelten sie als Arbeitszeit und
können dem Auftraggeber abgerechnet werden, müssen aber gesondert ausgewiesen werden.
(5) Bei Kleinaufträgen berechnen wir eine Arbeitsstunde als Besorgungszeitraum. Eventuelle
Fahrten zwecks Materialbesorgung werden nach Kilometersätzen 0,50 EUR/km abgerechnet. Alle
Kosten sind im Netto zzgl. MwSt.